Das Schreiben der BH im Originalwortlaut:
Sehr geehrter Herr Obmann Borg, lieber Markus,
auf Basis des § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verhinderung der raschen Ausbreitung des Coronavirus das Betreten öffentlicher Orte verboten und somit Verkehrs- und Ausgangsbeschränkungen erlassen. Als oberstes Ziel galt dabei der Schutz der Gesundheit, der Menschen, besonders der älteren Generation sowie der Menschen mit Vorerkrankungen. Unter diesem grundsätzlichen Verbot des Betretens von öffentlichen Orten wurde ursprünglich auch das Befahren dieser Orte mit dem PKW mit Ausnahme der Tätigkeiten des § 2 Z 1-4 verstanden. Die Botschaft der Bundesregierung lautete Zuhause zu bleiben und die sozialen Kontakte zwecks Unterbindung der Ansteckung einzuschränken.
Das Bundesministerium hat die diesbezüglichen Reglungen und Auslegungen der rechtlichen Vorgaben mehrfach aktualisiert und abgeändert.
Ganz im Lichte der ursprünglichen Botschaft der Bundesregierung und unserer ursprünglichen Auslegung wurde der Agrargemeinschaft Beschling-Latz mit Schreiben vom 08.04.2020 mitgeteilt, dass Fahrten mit dem PKW zum Aufsuchen von Ferienwohnhäuser auf der Alpe Gamp grundsätzlich verboten sind und daher vorerst die Straße für den PKW-Verkehr nicht zu öffnen. Diese restriktive Haltung wurde deshalb vertreten, da anfangs nicht zweifelsfrei klar war, ob Autofahrten im öffentlichen Raum, wenn sie nicht einer der Ausnahmen des § 2 Z 1-4 dienten, überhaupt zulässig sind oder nicht. Wie gesagt es handelte sich dabei um ein Ersuchen, dem sich die
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
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Agrargemeinschaft Beschling-Latz sehr vorbildlich und vorausschauend im Interesse der Vorgaben der Bundesregierung zum Schutz der Gesundheit der Menschen, besonders der älteren Bürger, angeschlossen hat. Insofern hat die Agrargemeinschaft sehr vorbildlich und vorausschauend im Interesse der Vorgaben der Bundesregierung zum Schutz der Gesundheit der Menschen, besonders der älteren Mitbürger, gehandelt. Wir alle waren noch geprägt von der Quarantäne, die über einige Ortsteile der Marktgemeinde Nenzing verhängt werden musste. Für dieses Verständnis gebührt der Agrargemeinschaft Beschling-Latz jedenfalls Dank und Anerkennung.
Zwischenzeitlich wurde von der Bundesregierung klargestellt, dass Fahrten zum Zwecke des Aufsuchens von Ferienwohnsitzen zB für Spaziergänge oder zur Vornahme von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ferienwohnsitz nach der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 idgF möglich sind.
Allerdings wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für dortige Zusammenkünfte mehrerer Personen – gemeint ist dann auf der Alpe Gamp – auch die allgemeinen Regeln dieser Verordnung gelten. So ist das Treffen von Personen an öffentlichen Orten im Freien, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nach wie vor unzulässig. Daran ändert auch das Einhalten eines Abstandes von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen nichts.
Mit freundlichen Grüßen Der Bezirkshauptmann
Dr. Johannes Nöbl
Einschränkung der Bewegungsfreiheit aufgrund Covid-19 im Bereich der Alpe Gamp – Aufhebung